Ausländergesetz
(AuslG)
vom 9. Juli 1990, zuletzt geändert am 15.7.1999
Durchführungsverordnzng
Akturlles zum
Ausländergesetz
§ 1 (2) Ausländer
ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist.
§ 3 Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und
den Aufenthalt im Bundesgebieteiner Aufenthaltsgenehmigung. Der
Bundesminister des Innern sieht ... Befreiungen vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung vor.
§ 5 Arten der Aufenthaltsgenehmigung
Die Aufenthaltsgenehmigung wird erteilt als
1. Aufenthaltserlaubnis (§§ 15, 17),
2. Aufenthaltsberechtigung (§ 27),
3. Aufenthaltsbewilligung (§§ 28, 29),
4. Aufenthaltsbefugnis (§ 30).
§ 15 Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn
einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen
besatimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird.
§ 17 Familiennachzug zu Ausländern
(1) Einem ausländischen Familienangehörigen eines
Ausländers kann ... eine Aufenthaltserlaubnis für die
Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit
dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und verlängert
werden.
§ 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern,
wenn der Ausländer
1. die Aufenthaltserlaubnis fünf Jahre besitzt,
2. eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,
3. im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung
seiber Erwerbstätigkeiz erforderlichen Erlaubnisse ist,
4. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich
verständigen kann,
5. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4)
für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Familienangehörigen verfügt
und wenn
6. kein Ausweisungsgrund vorliegt.
(2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die
Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nur
verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers
1. aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder
2. durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für
sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
gesiochert ist. Im Falle des Satzes 1 nummer 2 kann die
Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt
wrden, wenn der Ausländer nicht innerhalb von drei Jahren
nachweist, daß sein Lebensunterhalt aus eigener
Erwerbstätigkeit gesichert ist.
§ 27 Aufenthaltsberechtigung
(1) Die Aufenthaltsberechtigung ist zeitlich und räumlich
unbeschränkt. Sie kann nicht mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden ...
(2) Einem Ausländer ist die Aufenthaltsberechtigung zu
erteilen, wenn
1. er seit
a) acht Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
b) drei Jahren die unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und zuvor
im
Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war,
2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem
Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige
Beiträge zur ge-
setzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen nachweist
für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eine
Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmers,
4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer
vorsätzlichen Straftat zu
einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder eine
Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder einer höheren
Strafe verurteilt worden ist und
5. die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen
vorliegen.
(3) In begründeten Fällen kann abweichend von Abs. 2
Nr. 1 einem
Ausländer die Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, wenn er
seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis Besitzt. Ein solcher
Fall liegt inbsbesondere vor bei
1. ehemaligenn deutschen Staatsangehörigen,
2. Ausländern und diesen gloeichgestellten Ausländern.
(4) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben,
genügtes, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 und in §
24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Bezeichneten Voraussetzungen durch eine Ehegatten
erfüllt werden .
(4a) Die Aufenthaltsberechtigung wird abweichend von Abs. 2 Nr. 3
anerkannten schulischen oder berzuflichen Bildungsabsatz
führt. Der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung steht nicht
die in Inanspruchnahme von Stependien und Ausbildungsbeihilfen sowie
von solchenöffentlichen Mitteln entgefgen, die auf einer
Beitragsleistung beruhen.
(5) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in
Absatz 2 Nr. 4 bezeichente frist mit der Entlassung aus der Strafhaft.
§ 28 Aufenthaltsbewilligung
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbewilligung erteilt,
wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen
bestimmten, seiner Natur nach einen nur
vorübergehendenAufenthalt erforderluchen Zweck erlaubt wird,
...
(2) Die Aufenthaltsbewillgung wird dem Aufenthaltszweck entsprechend
befristet. ...
§ 30 Aufenthaltsbefugnis
Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn
einem Ausländer aus völkerrechtlichen oder dringenden
humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer
Interessen der Bundesrepublik Deutschland Einreise und Aufenthalt im
Bundesgebiet erlaubt werden soll und die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist ...
§ 49 Abschiebung
(1) Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist abzuschieben, wenn
die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige
Erfüllung nach § 42 Abs. 3 und 4 nicht gesichert oder
aus Gründen, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
eine Überwachung der Ausreise erforderlich erschient.
(2) Befindet sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in
Haft oder in sonstigem öffentlichem Gewahrsam, bedarf seine
Ausreise einer Überwachung. Das gleiche gilt, wenn der
Ausländer
1. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
2. nach § 47 [wegen besonderer Gefährlichkeit]
ausgewiesen worden ist,
3. mittellos ist,
4. keinen Paß besitzt,
5. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke
der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben
verweigert hat oder
6. zu erkennen gegeben hat, daß er seiner Ausreisepflicht
nicht nachkommen wird.
§ 55 Duldungsgründe
(1) Die Abschiebund eines Ausländers kann nur nach
Maßgabe der Absätze 2 und 4 zeitweise ausgesetzt
werden (Duldung).
(2) Einem Ausländer wird eine Duldung erteilt,solange seine
Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen Unmöglich ist odert nach § 53 Abs. 6
oder § 54 ausgesetzt werden soll.
(3) Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, solange
er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist ...
Verordnung zur Durchführung
des Ausländergesetzes (DVAuslG)
vom 18. Dez. 1990, zuletzt geändert am 21.5.1999
§ 2 Befreiung vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer unter 16 Jahren
Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen die
Staatsangehörigen unter 16 Jahren der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen
Wirtschaftsraum ... und der Schweiz ... Das gleiche gilt für
die Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Ecuador.
© fjb
2000