Ausländergesetz (AuslG)

vom 9. Juli 1990, zuletzt geändert am 15.7.1999
Durchführungsverordnzng
Akturlles zum Ausländergesetz



§ 1 (2) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

§ 3 Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebieteiner Aufenthaltsgenehmigung. Der Bundesminister des Innern sieht ... Befreiungen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung vor.

§ 5 Arten der Aufenthaltsgenehmigung
Die Aufenthaltsgenehmigung wird erteilt als
1. Aufenthaltserlaubnis (§§ 15, 17),
2. Aufenthaltsberechtigung (§ 27),
3. Aufenthaltsbewilligung (§§ 28, 29),
4. Aufenthaltsbefugnis (§ 30).

§ 15 Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen besatimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird.

§ 17 Familiennachzug zu Ausländern
(1) Einem ausländischen Familienangehörigen eines Ausländers kann ... eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden.

§ 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer
1. die Aufenthaltserlaubnis fünf Jahre besitzt,
2. eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,
3. im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiber Erwerbstätigkeiz erforderlichen Erlaubnisse ist,
4. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,
5. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4) für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt
und wenn
6. kein Ausweisungsgrund vorliegt.
(2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers
1. aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder
2. durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
gesiochert ist. Im Falle des Satzes 1 nummer 2 kann die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt wrden, wenn der Ausländer nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, daß sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist.

§ 27 Aufenthaltsberechtigung
(1) Die Aufenthaltsberechtigung ist zeitlich und räumlich unbeschränkt. Sie kann nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden ...
(2) Einem Ausländer ist die Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn
1. er seit
a) acht Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
b) drei Jahren die unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und zuvor im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war,
2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur ge- setzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen nachweist für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmers,
4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder einer höheren Strafe verurteilt worden ist und
5. die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
(3) In begründeten Fällen kann abweichend von Abs. 2 Nr. 1 einem Ausländer die Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, wenn er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis Besitzt. Ein solcher Fall liegt inbsbesondere vor bei
1. ehemaligenn deutschen Staatsangehörigen,
2. Ausländern und diesen gloeichgestellten Ausländern.
(4) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügtes, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 und in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Bezeichneten Voraussetzungen durch eine Ehegatten erfüllt werden . (4a) Die Aufenthaltsberechtigung wird abweichend von Abs. 2 Nr. 3 anerkannten schulischen oder berzuflichen Bildungsabsatz führt. Der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung steht nicht die in Inanspruchnahme von Stependien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchenöffentlichen Mitteln entgefgen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. (5) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2 Nr. 4 bezeichente frist mit der Entlassung aus der Strafhaft.

§ 28 Aufenthaltsbewilligung
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehendenAufenthalt erforderluchen Zweck erlaubt wird, ...
(2) Die Aufenthaltsbewillgung wird dem Aufenthaltszweck entsprechend befristet. ...

§ 30 Aufenthaltsbefugnis
Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn einem Ausländer aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist ...

§ 49 Abschiebung
(1) Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige Erfüllung nach § 42 Abs. 3 und 4 nicht gesichert oder aus Gründen, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erschient.
(2) Befindet sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichem Gewahrsam, bedarf seine Ausreise einer Überwachung. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer
1. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
2. nach § 47 [wegen besonderer Gefährlichkeit] ausgewiesen worden ist,
3. mittellos ist,
4. keinen Paß besitzt,
5. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
6. zu erkennen gegeben hat, daß er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

§ 55 Duldungsgründe
(1) Die Abschiebund eines Ausländers kann nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 zeitweise ausgesetzt werden (Duldung). (2) Einem Ausländer wird eine Duldung erteilt,solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Unmöglich ist odert nach § 53 Abs. 6 oder § 54 ausgesetzt werden soll.
(3) Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, solange er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist ...




Verordnung zur Durchführung
des Ausländergesetzes (DVAuslG)

vom 18. Dez. 1990, zuletzt geändert am 21.5.1999



§ 2 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer unter 16 Jahren
Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen die Staatsangehörigen unter 16 Jahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum ... und der Schweiz ... Das gleiche gilt für die Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Ecuador.


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