Gesetz über das
Ausländerzentralregister (AZRG)
vom 2. Sept. 1994
Rechtliche Grundlage des AZR
ist das Gesetz über das Ausländerzentralregister
(AZRG) vom 2. Sept. 1994. Dort werden die Anlässe zur
Speicherung und der Inhalt der Datensätze sowie die
Voraussetzungen zu Löschung von Datensätzen geregelt:
§ 2 Anlaß der Speicherung
(1) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist
zulässig, wenjn er seinen Aufenthalt nicht nur
vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(2) Sie ist ferner zulässig bei Ausländern,
1. die ewinen Asylantrag gestellt habenoder über deren
Übernahme nach dem Übereinkommen über die
Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines im einem Mitgliedstaat derEuropäischen
Gemeinschaftengesteöllten Asylantrages vom 15. Juni 1990
(Dubliner Übereinkommen) entschieden ist,
2. denen als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge
Aufenthaltsbefnis nach § 32a des Ausländergesetztes
erteilt worden ist,
3. für oder gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidungen
getroffen worden sind oder die Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung
oder paßrechtliche Maßnahme gestellt haben,
ausgenommen Entscheiden und Anträgeim Visaverfahren, es sei
denn, ein Visum ist erteilt worden, obwohl gegen die Einreise Bedenken
bestehen,
4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil Tatsachen vorliegen,
die nach § 7 Abs. 2 des Ausländergesetztes die
Versagung der Aufenthaltsgenehmigung begründen, und denen aus
diesem GrundEinreise und Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es sei
denn, es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetztes,
5. die zur Zurückweisung an der Grenze ausgeschrieben sind,
6. die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sind,
7. bei dene tatsächliche Anhaltspunkte für den
Verdacht bestehen, daß sie im Geltungsbereich dieses
Gesetztes Straftaten nach § 92 Abs. 1 Nr. 8 des
Auländergesetztes, nach § 30 Abs. 1 oder §
30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetztes oder nach §
129 § 129a des Strafgesetzbuches oder mit terroristischer
Zielsetzung andere Straftaten, insbesondere Straftaten der in
§ 129a des Strafgesetzbuches bezeichnten Art, planen, begehen
oder begangen haben, oder die durch Straftaten mit terroristischer
Zielsetzung gefährdet sind,
8. die ausgeliefert oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
durchgeliefert worden sind,
9. deren Antrag auf Feststellung der deutschen
Staatangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher im Sinne
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetztes abgelehnt worden ist,
10. bei denen die Feststellung der Aussiedlereigenschaft im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetztes oder der
Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 des
Bundesvertriebenengesetztes abgelehnt oder zurückgenommen
worden ist.
§ 3 Allgemeiner Inhalt
Folgende Daten werden gespeichert:
1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und
deren Geschäftszeichen,
2. das Geschäftszeichen der Registerbehörde
(AZR-Nummer),
3. die Anässe nach § 2,
4. Familienanme, Geburtsname. Vornamen, Schreibweise der Namen nach
deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort- und bezirk, Geschlecht,
Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),
5. abweichende Namensschreibweise, andere Namen, frühere
Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier,
letzter Wohnort im Herkunftsland und Staatsangehörigkeiten des
Ehegatten (weitere Personalien),
6. Angaben zum Zuzug ider Fortzug, zum aufenthaltsrechtlichen Status,
zur rechtlichen Stellung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes
über Maßnahmen für im Rahmen
humanitärer Hilfsaktionen aufgenomme Flüchtlinge vom
22. Juni 1980 (BGBl. I S.1057) in der jeweils geltenden Fassung oder
über die in einem anderen Staat erfolgte Anerkennung als
Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S.559) sowie
das Sterbedatum,
7. Entscheidungen zu den § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10
bezeíchneten Anlässen sowie Angaben zu den
Anlässen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 8,
8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte (§ 6 Abs.
5),
§ 36 Löschung
(1) Die Registerbehörde hat Daten spätestens nit
Fristablauf zu löschen. Bei der Datenübermittlung
teilt die übermittelnde Stelle für sie geltende
Löschungsfristen mit. Die Registerbehörde hat die
jeweils kürzere Frist zu beachten. Eine Löschung hat
unverzüglich zu erfolgen, wenn die Speicherung der daten
unzulässig war.
(2) Die Daten sind auch unverzüglich zu löschen, wenn
der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat
oder die Registerbehörde nach der Speicherung seiner daten
erfährt, dass er Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
des Grundgesetzes ist. Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die
Registerbehörde aufgrund einer Mitteilung nach § 8
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 davon ausgehen kann, daß auch andere
öffentliche Stellen die Daten für ihre
Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigen.
(3) Die Ausländerbehörden teilen der
Registerbehörde vollzogene Einbürgerungen mit, sobald
sie davon Kenntnis erhalten.
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2000