Gesetz über das
Ausländerzentralregister (AZRG)

vom 2. Sept. 1994




Rechtliche Grundlage des AZR ist das Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG) vom 2. Sept. 1994. Dort werden die Anlässe zur Speicherung und der Inhalt der Datensätze sowie die Voraussetzungen zu Löschung von Datensätzen geregelt:

§ 2 Anlaß der Speicherung
(1) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenjn er seinen Aufenthalt nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(2) Sie ist ferner zulässig bei Ausländern,
1. die ewinen Asylantrag gestellt habenoder über deren Übernahme nach dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines im einem Mitgliedstaat derEuropäischen Gemeinschaftengesteöllten Asylantrages vom 15. Juni 1990 (Dubliner Übereinkommen) entschieden ist,
2. denen als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge Aufenthaltsbefnis nach § 32a des Ausländergesetztes erteilt worden ist,
3. für oder gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidungen getroffen worden sind oder die Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung oder paßrechtliche Maßnahme gestellt haben, ausgenommen Entscheiden und Anträgeim Visaverfahren, es sei denn, ein Visum ist erteilt worden, obwohl gegen die Einreise Bedenken bestehen,
4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil Tatsachen vorliegen, die nach § 7 Abs. 2 des Ausländergesetztes die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung begründen, und denen aus diesem GrundEinreise und Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn, es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetztes,
5. die zur Zurückweisung an der Grenze ausgeschrieben sind,
6. die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sind,
7. bei dene tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, daß sie im Geltungsbereich dieses Gesetztes Straftaten nach § 92 Abs. 1 Nr. 8 des Auländergesetztes, nach § 30 Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetztes oder nach § 129 § 129a des Strafgesetzbuches oder mit terroristischer Zielsetzung andere Straftaten, insbesondere Straftaten der in § 129a des Strafgesetzbuches bezeichnten Art, planen, begehen oder begangen haben, oder die durch Straftaten mit terroristischer Zielsetzung gefährdet sind,
8. die ausgeliefert oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert worden sind,
9. deren Antrag auf Feststellung der deutschen Staatangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetztes abgelehnt worden ist,
10. bei denen die Feststellung der Aussiedlereigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetztes oder der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetztes abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.

§ 3 Allgemeiner Inhalt
Folgende Daten werden gespeichert:
1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,
2. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
3. die Anässe nach § 2,
4. Familienanme, Geburtsname. Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort- und bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),
5. abweichende Namensschreibweise, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland und Staatsangehörigkeiten des Ehegatten (weitere Personalien),
6. Angaben zum Zuzug ider Fortzug, zum aufenthaltsrechtlichen Status, zur rechtlichen Stellung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenomme Flüchtlinge vom 22. Juni 1980 (BGBl. I S.1057) in der jeweils geltenden Fassung oder über die in einem anderen Staat erfolgte Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S.559) sowie das Sterbedatum,
7. Entscheidungen zu den § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 bezeíchneten Anlässen sowie Angaben zu den Anlässen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 8,
8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte (§ 6 Abs. 5),

§ 36 Löschung
(1) Die Registerbehörde hat Daten spätestens nit Fristablauf zu löschen. Bei der Datenübermittlung teilt die übermittelnde Stelle für sie geltende Löschungsfristen mit. Die Registerbehörde hat die jeweils kürzere Frist zu beachten. Eine Löschung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn die Speicherung der daten unzulässig war.
(2) Die Daten sind auch unverzüglich zu löschen, wenn der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder die Registerbehörde nach der Speicherung seiner daten erfährt, dass er Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde aufgrund einer Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 davon ausgehen kann, daß auch andere öffentliche Stellen die Daten für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigen. (3) Die Ausländerbehörden teilen der Registerbehörde vollzogene Einbürgerungen mit, sobald sie davon Kenntnis erhalten.





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