Ausländer  (Begriff)

Historische Entwicklung


Der Begriff "Ausländerin" bzw. "Ausländer" wird in dieser Webseite im juristischen Sinn verwendet. Ausländer sind also diejenigen Personen, die nicht Deutsche sind. Durch diese juristische Festlegung wird klargestellt, dass Ausländer keine deutschen Staatsangehörigen sind. Eingebürgerte und Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit sind in diesem Sinne keine Ausländer, ebenso nicht Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit ("Volksdeutsche").

Ausländer werden zwar häufig als "Mitbürger" bezeichnet, doch sind sie keine deutschen Staatsbürger; sie besitzen keine deutsche Staatsbürgerschaft, verfügen also nicht über diejenigen Rechte und Pflichten, die sich aus der deutschen Staatsangehörigkeit ergeben.
Allerdings gibt es durch die Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft inzwischen auch eine juristische Sonderform für Ausländer aus EU-Staaten, die " Unionsbürgerschaft". Die ausländischen EU-Bürger verfügen in Deutschland über gewisse Rechte, die die anderen Ausländer ("Drittstaater") nicht besitzen, z. B. das kommunale Wahlrecht an ihrem Wohnort.

In den Statistiken erscheinen die EU-Staatsbürger weiterhin als Ausländer, nicht aber mehr die Eingebürgerten mit doppelter Staatsangehörigkeit.


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