Ausländer
Tabellen und Diagramme:
D-1. Ausländer insgesamt
D-2. Ausländer nach Staatsangehörigkeitsgruppen
D-2a. Staatsangehörigkeit (detailliert)
D-3. Ausländer nach Staatsangehörigkeitsgruppen 1987, 1997
Der Begriff "Ausländerin" bzw. "Ausländer" wird in dieser Webseite im juristischen Sinn verwendet (§ 2 AuslG). Ausländer sind also diejenigen Personen, die nicht Deutsche sind.
Durch diese jursitische Festlegung wird klargestellt, daß Ausländer keine deutschen Staatsbürger sind und somit auch keine Bürgerrechte haben. Der Ausdruck "ausländischer Mitbürger" ist daher - juristsich gesehen - ebenso unsinnig wie etwa "viereckiger Kreis".
Allerdings gibt es durch die Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und die Änderungen im Staatsangehörigkeits- und im Ausländerrecht andererseits inzwischen auch juristisch Sonderformen der Staatsbürgerschaft, die mit bestimmten Bürgerrechten versehen sind:
- "EU-Staatsbürger", also Staatsangehörige von Mitgliedern der Europäischen Union, genießen innerhalb der EU u.a. Freizügigkeit und an ihrem Wohnort das kommunale Wahlrecht, also ein grundlegendes Bürgerrecht, also ein Recht, das in Deutschland bislang nur den Deutschen zukam.
- "Doppel-Staatsbürger" entstehen durch Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit, sei es durch den Einbürgerungsvorgang nach § 87 AuslG oder seit dem 1.1.2000 durch Geburt als Kind eines Einwanderers in Deutschland.
In den Statistiken erscheinen die EU-Staatsbürger weiterhin als Ausländer, nicht aber mehr die Eingebürgerten mit doppelter Staatsanheörigkeit.
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