Abschiebungen
Tabellen und Diagramme:
D-33. Abschiebungen 1990-1999
D-33a. Abschiebungen und
Zurückschiebungen seit 2000
Verlässt ein Ausländer, der sich zunächst
rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, trotz
behördlicher Aufforderung ("Ausweisung")
das Bundesgebiet nicht, so kann er abgeschoben werden, d.h. seine
Ausreise aus Deutschland wird durch staatliche Gewalt erzwungen. Die
Einzelheiten dazu wurden bis Ende 2004 durch
§§ 49 ff. Ausländergesetzes
geregelt, seit 2005 durch § 58 des Aufenthaltsgesetzes.
Von diser Abschiebung zu unterscheiden ist die "Zurückschiebung".
Sie ist ebenfalls eine Zwangsmaßnahme, die gegen
Ausländer angewendet werden kann, die sich illegal in
Deutschland aufhalten (§ 57 AufenthG).
"Zurückweisungen"
von Ausländern an den deutschen Grenzen werden hier nicht
berücksichtigt, da diese Personen sich nicht in Deutschland
aufhielten.
Literaturempfehlung (ausführlich für die Jahre 2000-2005):
Axel Kreienbrink, Freiwillige und
zwangsweise Rückkehr von Drittstaatsangehörigen aus
Deutschland - Forschungsstudie 2006 im Rahmen des Europäischen
Migrationsnetzwerks (Hrsg. BAMF), Nürnebreg 2077.
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