Aufenthaltsstatus
(= Aufenthaltstitel)
Tabellen und Diagramme:
D-4. Aufenthaltsstatus 1998-2003 (altes Recht)
D-4a. Aufenthaltsstatus 2006 (altes und neues Recht)
D-5. Aufenthaltsstatus nach ausgewählten Nationalitäten 1998
Ein sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltender Ausländer besitzt einen Aufenthaltsstatus (Aufenthaltstitel), der festlegt, warum und wie lange er sich in Deutschland aufhalten darf. Aufgrund der weitgehenden Änderungen der für Ausländer geltenden Gesetze werden seit dem 1.1.2005 neue Aufenthaltsstatus vergeben, so dass seit diesem Zeitpunkt Ausländer einen Aufenthaltsstatus nach altem oder nach neuenm Recht haben können.
Das neue Recht kennt neben den verschiedenen Gruppen der Aufenthaltserlaubnis nur noch die Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber und die Duldung für ausreisepflichtige Ausländer. Ausführliche Informationen dazu bietet die Seite aufenthaltstitel.de.
ALTES Recht: (Text aus dem Jahr 2003)
Ob sich eine Ausländferin oder ein Ausländer rechtmäßig (legal) oder unrechtmäßig (illegal) in Deutschland aufhält, richtet sich nach den Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts. Man unterscheidet dabei u.a. zwischen
- "Aufenthaltsgenehmigung-EG" (für Ausländer aus Staaten der Europäischen Gemeinschaft),
- verschiedenen Formen der "Aufenthaltsgenehmigung" für Nicht-EG-Staatsangehörige (Normalfall), -,
- "Duldung" (bei eigentlich abzuschiebenden Ausländerinnen und Ausländern),
- "Aufenthaltsgestattung" (für Asylsuchende),
- "Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmiggung",
- "Heimatloser Ausländer" (siehe bei Flüchtlinge).
Diese Bezeichnungen nennt man Status (oder "Titel"), der bei der Registrierung von Ausländern im AZR vergeben werden. Besitzt ein Ausländer einen Status (Titel) oder hat einen solchen beantragt, so hält er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Bundesausländergeauftragte schreibt dazu 1999:
- Die Aufenthaltsbewilligung ist eine Aufenthaltsgenehmigung, die den Aufenthalt auf einen ganz konkreten Zweck beschränkt. Nach Wegfall dieses Zwecks müssen Ausländer die Bundesrepublik grundsätzlich wieder verlassen. So erhalten ausländische Studierende, die aus entwicklungspolitischen Gründen in der Bundesrepublik studieren dürfen, auf Antrag eine Aufenthaltsbewilligung, die einen Aufenthalt nur zur Durchführung des Studiums zuläßt.
- Die befristete Aufenthaltserlaubnis ist eine Grundlage für einen Daueraufenthalt. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer verfestigt sich der Aufenthalt.
- Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist die erste Stufe der Verfestigung des Aufenthalts. Unter weiteren Voraussetzungen kann sie nach fünfiährigem Besitz der befristeten Aufenthaltserlaubnis beantragt und erteilt werden.
- Die Aufenthaltsberechtigung ist im Rahmen des Ausländergesetzes der beste und sicherste Aufenthaltsstatus. Sie kann unter weiteren Voraussetzungen nach achtjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auf Antrag erteilt werden.
- Die Aufenthaltsbefugnis ist ein Aufenthaltsstatus, der insbesondere aus humanitären Gründen erteilt wird. Die Aufenthaltsbefugnis wird in der Praxis vor allem Bürgerkriegsflüchtlingen auf Antrag erteilt. Die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis hängt grundsätzlich davon ab, daß die humanitären Gründe weiter bestehen. Nach achtjährigem Besitz einer Aufenthaltsbefugnis kann jedoch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
- Die Duldung ist keine Aufenthaltsgenehmigung, sondern hat nur den Inhalt, daß der Staat auf eine Abschiebung der Ausländer verzichtet. Sie kann auf Antrag erteilt werden, wenn ein Ausländer eigentlich rechtlich verpflichtet ist, die Bundesrepublik zu verlassen, er aber nicht abgeschoben werden kann, weil dem rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (Beispiel: Der Heimatstaat will den Ausländer nicht aufnehmen, oder im Hei matstaat droht dem Ausländer die Todesstrafe).
- Neben dem genannten Aufenthaltsstatus des Ausländergesetzes gibt es noch die Aufenthaltsgestattung. Sie ist der Aufenthaltsstatus, den Asylbewerbende zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik auf Antrag erhalten. Werden Asylbewerbende als Asyl berechtigte im Sinne des Grundgesetzes anerkannt, erhalten sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis; werden sie als Flüchtling im Sinne der Genfer FlüchUingskonvention anerkannt, erhalten sie eine Aufenthaltsbefugnis.
Quelle: Daten und Fakten zur Ausländersituation. 18. Aufl. (Hg. Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen). Berlin/Bonn 1999. S. 18.
"Sonstige"
Auffallend in der Übersicht über den Aufenthaltsstatus ist die große Anzahl "Sonstige". Nach Auskunft des AZR ist dies folgendermaßen zu erklären:
Es handelt sich hierbei um Ausländer, die zwar im AZR gespeichert sind, aber ohne Aufenthaltsstatus. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, daß diese Personen sich illegal in Deutschland aufhalten würden. Grund dafür ist die sehr mangelhafte Informationsweitergabe seitens der ca. 650 Ausländerämter in Deutschland an das AZR. Vor allem bei den abgelehnten Asylbewerbern ergibt sich das Problem, daß deren Aufenthaltsstatus unmittelbar nach der Ablahnung durch das BAFL im AZR gelöscht wird. Viele dieser Personen kommen aber ihrer Ausreisepflicht nicht nach, tauchen aber auch nicht als Illegale in Deutschland unter, sondern wenden sich an ein Ausländeramt. Dieses hat dann darübert zu entscheiden, ob und ggf. welchen Status der Ausländer bekommt. Häufig wird über eine lange Zeit hinweg nicht über diesen Antrag entschieden; der Ausländer lebt also legal hier ohne Status. Ist dann entschieden worden, so wird dieses dem AZR nicht mitgeteilt.
Seit etwa Mitte 2000 bemühen sich die zuständigen Stellen, diesen behörderinternen Mißstand durch einen verstärkten datenabgleich zwischen Ausländerämtern und AZR zu beheben oder zumindest doch zu verringern. Unklar ist derzeit noch, ob und in welchem dabei festgestellt wird, wie viele der im AZR registrierten Ausländer illegal untergetaucht sind.
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